Neue Coronaschutzverordnung: Auswechselspieler zählen nicht zu den 30 am Spiel Beteilten

 

Seit dem 15. Juli 2020 gilt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Diese besagt, dass im Freien Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden kann. Unsicherheit herrschte darüber, wer alles zu den 30 Personen zählt. Manfred Schnieders, Vizepräsident Amateurfußball, klärt auf:
 
„Erlaubt ist auf dem Spielfeld das Spiel elf gegen elf. Dazu kommen die Schiedsrichterinnen beziehungsweise Schiedsrichter und Trainerinnen und Trainer. Auch der Physio, sollte eine Mannschaft über eine entsprechende Person verfügen, wird dazu gezählt", erklärt Manfred Schnieders, Vizepräsident Amateurfußball im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) nach einem Gespräch mit dem Landessportbund NRW. „Die ‚30‘ bezieht sich auf die Personen, die aktiv am Spiel auf dem Platz beteiligt sind. Bei einer Auswechslung ändert sich die Anzahl der Personen auf dem Spielfeld logischerweise nicht. Eine Mannschaft kann also beliebig viele Spielerinnen oder Spieler einsetzen", so Schnieders weiter, der gleichzeitig erklärt, dass die Obergrenze für den Trainingsbetrieb eingeführt wurde. „Sollte hier eine Trainingsgruppe über 30 Teilnehmende haben, geht das nicht. Hier greift dann die Begrenzung", erklärt der Vizepräsident Amateurfußball und betont, dass das letzte Wort in der Angelegenheit die jeweiligen Kommunen haben. Eine Rückverfolgung und die Einhaltung der Abstandsregeln sowie ein ausgearbeitet Hygienekonzept ist aber weiterhin unerlässlich. Dies gilt auch für eine weitere Lockerung: Mit den Neuerungen dürfen sich nun auch bis zu 300 Zuschauer auf einer Sportanlage aufhalten. Um eigene Umsetzungskonzepte zu entwickeln, könne Vereine auf eine Vielzahl von Informationen und Hilfestellungen zurückgreifen.