Ausgefallene Generalversammlungen
Liebe Kollegen/innen in unseren Vereinen,
anbei Ausführungen unseres Verbandsjustitiars, Herrn Ostertag, zu der Problematik, wenn Generalversammlungen ausfallen und oder verschoben werden müssen und ihr damit derzeit dem zuständigen Amtsgericht die Vorstandsänderungen nicht nennen könnt.
Ich hoffe, die hier beigefügten Informationen (siehe unten) helfen Euch weiter.
Des Weiteren noch zur Info:
Es kommen immer wieder Fragen, wann der Spielbetrieb-/ Wettkampfbetrieb fortgesetzt wird..
Dazu stehe ich, wie alle anderen Kreisvorsitzenden auch, in einer wöchentlichen Video - Konferenz mit dem Verbandspräsidium.
Hier können wir wirklich nur darauf verweisen, dass dieser Spielbetrieb "bis auf Weiteres" ausgesetzt ist.
Wir, der Verband und auch die anderen Kreise sind da natürlich auch von den Entscheidungen der Politik abhängig und ganz davon abgesehen, steht die Gesundheit aller Menschen da derzeit ausnahmslos im Vordergrund.
Vor allem ist aber angestrebt, eine verbandseinheitliche Lösung zu präsentieren, was ich persönlich sehr begrüße.
Dennoch werden wir sicher nicht ALLE zufrieden stellen können.
Auf jeden Fall bekommt ihr alle eine rechtzeitige Mitteilung, wenn eine Entscheidung gefallen ist.
Persönlich muss ich sagen, dass derzeit der Fußball und die Leichtathletik ganz weit für mich weg ist, da andere Belastungen und Aufgaben für mich im Vordergrund stehen, was nicht heißt, dass ich mich nicht kümmern werde.
Allerdings hat sich die Welt in kurzer Zeit, so empfinde ich es, gedreht und diese Krise zeigt, wie anfällig wir Menschen doch sind und es wird uns aufgezeigt, welche Dinge, die eigentlich so selbstverständlich sind oder waren, plötzlich nicht mehr selbstverständlich sind.
Jetzt wünsche ich Euch und Euren Familien, sowie Euren Mitgliedern in den Vereinen, trotz ALLEM, ein frohes Osterfest.
Bleibt alle gesund, kommt gut durch die Zeit und ich hoffe auf ein gesundes Wiedersehen in der Zeit "nach Corona", die irgendwann kommen wird.
Viele Grüße,
Euer Kreisvorsitzender
Michael Schütte
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Hallo Herr Schütte,
zutreffend weisen Sie auf das Problem vieler Vereine hin, die wegen der Corona Pandemie keine Mitgliederversammlung (MV) einberufen können, obwohl vielleicht die Amtszeit ihres Vorstandes nach $ 26 BGB bereits abgelaufen ist oder in naher Zukunft abläuft.
Enthält die Vereinssatzung eine Regelung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt, hat der Verein kein Problem. Viele Vereinssatzungen enthalten aber keine entsprechende Regelung.
Für diese Fälle hat nun der Gesetzgeber im Eilverfahren durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie Im Zivil-, Insolvenz - und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 Regelungen getroffen , welche hinsichtlich der vereinsrechtlichen Vorschriften am 28.03.2020 in Kraft getreten sind und zunächst nur für das Jahr 2020 gelten.
Nach Art.2 $ 5 dieses Gesetzes bleibt auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage ein Vorstandsmitglied eines Vereins ( und Stiftung ) nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Diese Regelung gilt zunächst allerdings nur für Vorstände, deren Amtszeit in 2020 abläuft.
Hinweis: Die Entlastung des Vorstandes z. B. für 2019 kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Hinweis: Wurde eine MV bereits einberufen, die aber wegen der Corona Pandemie nun nicht mehr durchgeführt werden kann, muss diese förmlich abgesetzt werden ( Form wie Einberufung).
Sie muss dann zu einem späteren Zeitpunkt völlig neu mit allen Unterlagen neu einberufen werden.
Ferner wurde durch Art.2 $ 5 des o.g. Gesetzes Vereinen ( und Stiftungen) die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von $ 32 Abs. 1 BGB auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage eine virtuelle MV im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen oder aber im Rahmen einer MV eine schriftliche Briefwahl ( eigenhändige Unterschrift im Original nach $ 126 BGB erforderlich ) durchzuführen oder aber - was für Vereine wohl eher praktikabel sein dürfte- eine Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne MV herbeizuführen. Abweichend von $ 32 Abs.2 BGB ist danach ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt werden, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform ( $ 126 b BGB ) abgeben und die Beschlüsse mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst werden .
Ich hoffe, diese Informationen genügen . Ich werde diese E- Mail auch an unsere Stabsstelke Kommunikation weiterleiten, um unsere Mitglieder ggf. In geeigneter Form zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Ostertag
Verbandsjustitiar